Satzung des Gewerbe- und Verkehrsvereins Sendenhorst-Albersloh e.V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Verkehrsverein Sendenhorst-Albersloh e. V.“ und wird als rechtsfähiger Verein unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahlen eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Sendenhorst.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller am Wohl der Stadt Sendenhorst-Albersloh interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerkes, der Industrie, der Kreditinstitute, Versicherungen und Behörden zum Zwecke der Erhaltung einer lebensfähigen Stadt und zur Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Belange und Interessen.
(2) Konfessionelle und politische Betätigung bleibt ausgeschlossen; der Verein wird zur Erreichung der Vereinszweckes Mittel vorsehen.
(3) Die Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Belange bleibt den zuständigen Kammern und Verbänden vorbehalten.
(4) Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Ordentliches Mitglied kann werden: Jedes Unternehmen oder jede Körperschaft, die ihren Sitz in Sendenhorst-Albersloh haben oder dort eine Betriebsstätte unterhalten. Förderndes Mitglied kann jeder werden, jedoch ohne Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) dureh freiwilligen Austritt. Dieser ist nur unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
b) durch Erlöschen des Mitgliedunternehmens.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt, oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschlußbeschluß kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig, und zwar innerhalb einer Frist von 4 Wochen. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bis zum Termin des Ausschlusses. Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
d) durch Auflösung des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitglieder versammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
(2 ) Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge gedeckt, deren Festsetzung der Mitgliederversammlung obliegt. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung ab dem folgenden Geschäftsjahr. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß ihr Gesamtbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten und aller sonstigen durch Beschluß der zuständigen Organe eingegangenen Verpflichtungen ausreicht.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Oie Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und aus mindestens 7 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
( 2) Die Amtsdauer des Vorstandsvorsitzenden beträgt 3 Jahre, des stellvertretenden Vorsitzenden 2 Jahre , des Kassierers 1 Jahr, des Schriftführers 2 Jahre, der 2 Beisitzer 2 Jahre und der 2 weiteren Beisitzer 1 Jahr. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Vorstehende Amtsdauerregelung gilt nur für den 1 . Vorstand nach der Vereinsgründung.
(3) Die Amtsdauer für den 2. und folgende Vorstände beträgt für alle Vorstandsmitglieder einheitlich 3 Jahre.
(4) Aus zwingenden Gründen - über deren Vorliegen die Mitgliederversammlung zu befinden hat - ist das Ausscheiden aus dem Vorstand möglich, die Mitgliederversammlung wählt umgehend einen Ersatzmann.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören außer der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Vertretung des Vereins nach außen gemäß der Geschäftsordnung. Zum Zwecke der Entlastung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und diesen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederverssmmlung ordnet durch Beschluß alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören ins besondere:
a) die Wahl des Vorsitzenden und mindestens weiteren 7 Vorstandsmitgliedern,
b) die Wahl der 2 Rechnungsprüfer,
c) die Entscheidung über die Berufung bei Ausschlüssen,
d) die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und der GO (§9),
e) die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres über den vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsbericht, den Jahresabschluß, den Voranschlag über die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden , wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zweckes und der Gründe der Versammlung beim Vorstand stellt.
(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen . Sie sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung zur Post zugeben. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

§ 12 Ausschüsse

Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können einzelne Aufgaben oder bestimmte Arten von Aufgaben auf Ausschüsse übertragen. Den Ausschüssen können Personen angehören, die nicht Mitglied der betreffenden Organe sind. Die Ausschüsse stellen ihre Geschäftsordnung selbst auf.

§ 13 Beschlußfassung der Organe

(1) Vorstand und Mitgliederversam.mlung fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch Akklamation oder auf Antrag durch geheime Abstimmung.
(2) a) Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 und zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
b) Eine Änderung des Zweckes des Vereins ist nur unter Zustimmung aller Mitglieder möglich. Die Zustimmung der Nichterschienen ist schriftlich einzuholen .
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Bechhlüsse zu Ziffer 2 a) können jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder gefaßt werden. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann frühestens nach Ablauf von 4 Wochen in einer 2. Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen entschieden werden.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(5) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen, der die laufenden Geschäfte abzuwickeln hat. Eventuell vorhandenes Restvermögen fällt der Stadt Sendenhorst-Albersloh für soziale Zwecke zu.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt sm Tage der Verabschiedung ln Kraft.

Sendenhorst, 25.05.1988